Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Merdingen e.V.

Er ist weltanschaulich, religiös und parteipolitisch neutral. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in 79291 Merdingen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft und freien Berufen. Er hat den Zweck, die Selbständigen als exponierte Träger freiheitlicher Lebensformen zusammen zufassen, Sie in ihrer Stellung in Wirtschaft und Staat zum Wohl der Gesamtheit zu erhalten, zu schützen und zu stärken. Er dient der Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in wirtschafts-, sozial-, rechts-, und steuerpolitischer Hinsicht.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Seniormitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben:

  • jeder Selbständige aus Handwerk, Handel und Gewerbe
  • Klein und Mittelständige Industrie
  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) und dessen Führungskräfte
  • Freiberuflich Schaffende
  • Selbständige Land und Forstwirte sowie Gartenbaubetriebe

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Der Vorstand entscheidet satzungsgemäß über die Aufnahme.

Gegen die Versagung der Aufnahme ist binnen eines Monats nach Erhalt des Beschlusses die Berufung an die Hauptversammlung zulässig, die dann in der nächsten Hauptversammlung endgültig entscheidet.

Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß der Vorstandschaft erteilt werden.

Seniormitglied wird, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, sein Geschäft aufgibt oder dieses übergibt. Seniormitglieder bezahlen keinen Vereinsbeitrag.

Die Mitgliedschaft endet,

  • mit dem Tod des Mitgliedes
  • durch freiwilligen Austritt
    • Erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber eines Vorstandsmitgliedes. Wirksam zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
  • durch Ausschluss aus dem Verein
    • Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, den Interessen des Handwerks, Einzelhandels oder Gewerbes zuwiderhandeln oder mehr als 6 Monate ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, nach schriftlicher Anhörung des Auszuscheidenden.
    • Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  • durch Auflösung des Vereins

Gegen den Ausschliessungsbeschluss ist binnen eines Monats nach Erhalt des Beschlusses die Berufung an die Hauptversammlung zulässig, die dann in der nächsten Hauptversammlung endgültig entscheidet.

Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Ortsverein erlischt jeglicher Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des Vereines und Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereines in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein.
    Die Ehren,- und Seniormitglieder genießen alle Rechte der Mitglieder, sind aber von allen Lasten befreit.
  3. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereines zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereines, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.
  4. Der Beitrag wird vom Ortsverein jährlich erhoben. Die Beitragshöhe wird von der Hauptversammlung festgelegt.

§ 5 Vereinsvermögen

Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:

a ) die Beiträge der Mitglieder,
b ) Förderbeiträge, Zuwendungen, Spenden,
c ) das Vereinsvermögen mit seinen Erträgnissen.

§ 6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
    die Hauptversammlung

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Kassierer und mind. 3 Beisitzern

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die jeder für sich einzeln vertretungsberechtigt sind. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines im Rahmen der Richtlinien der Hauptver-sammlung und des erweiterten Vorstandes. Er entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Der Vorsitzende hat den Vorsitz in den Zusammenkünften im Vorstand und in der Hauptversammlung

§ 8 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Der 1. Vorsitzende oder eine vom 1. Vorsitzenden beauftragte Person beruft die Hauptversammlung durch schriftlichem Rundschreiben oder per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung alljährlich ein. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitglieder-versammlung stattfinden.
  2.  Anträge zu den Tagesordnungspunkten müssen 3 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen und sich an den Aussprachen zu beteiligen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
  4. Der Hauptversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten:
    a. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
    b. die Entlastung des Vorstandes
    c. die Festsetzung der Beiträge
    d. die Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder
    e. die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen sind
    f. die Vereinsauflösung
  5. Eine Außerordentliche Hauptversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen durch den 1. Vorsitzenden oder eine beauftragte Person. Eine Einladung kann per E-Mail erfolgen.
  6. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied unterschrieben.

§ 9 Datenschutz

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung(DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein, verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht darauf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
  • Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht fest steht,
  • Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, zB. beim Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessen werden)
  • Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung), Art. 20 DSGVO

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist beim 1. Vorsitzenden schriftlich zu beantragen und kann nur von der Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

Den Antrag können nur Mitglieder stellen.

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung des Ortsvereines am 7. Oktober 2021 beschlossen.